Derzeit gibt es viele Diskussionen um das Erfordernis zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (fortlaufend „MNB“).
Da das Tragen dieser MNB nicht gerade komfortabel ist, verwundert es nicht, dass vermehrt auch ärztliche Atteste ausgestellt werden, welche die Bestätigung enthalten, dass der Patient/Mitarbeiter nicht in der Lage ist, eine solche MNB zu tragen.
Jedoch ist der Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen verpflichtet sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter (insbesondere wenn sie Kundenkontakt haben), eine solche MNB tragen.
Hat ein Mitarbeiter nun ein ärztliches Attest, dass ihn vom Tragen der MNB befreit, stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, wie er hierauf reagieren soll.
Hierzu ist festzuhalten:
- Der Arbeitgeber darf seinen Betrieb nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen betreiben (vorliegend die Voraussetzungen der jeweiligen Corona-Verordnung)
- Diese Pflicht besteht unabhängig eines solchen ärztlichen Attests – dh. der Mitarbeiter wird durch das Attest nicht von seiner Pflicht zum Tragen der MNB befreit.
- Kann der Arbeitnehmer die Anforderungen zum Tragen einer MNB aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen (weitergegen durch den Arbeitgeber als arbeitsrechtliche Weisung), so muss (sofern eine Alternativtätigkeit ohne Pflicht zum Tragen der MNB nicht besteht) strenggenommen von Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden – der Arbeitnehmer kann die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht erfüllen.
- Konsequenz: Der Mitarbeiter ist auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig. Somit besteht die Gefahr einer krankheitsbedingten Kündigung, da nicht auszuschließen ist, dass auch die negative Gesundheitsprognose zu bejahen ist. Denn bisher ist nicht absehbar, bis wann die Corona-Pandemie eingedämmt und die Pflicht zum Tragen einer MNB aufgehoben wird. Insofern ist auch der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit nicht absehbar.
Insofern sollten sich Arbeitnehmer, die sich ein ärztliches Attest zur Umgehung der Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung „besorgen“ möchten, die Möglichkeit der arbeitsrechtlichen Konsequenzen im Blick behalten.
In der Kanzlei Dr. Gosch werden umfassend beraten – wir stehen Ihnen für Ihr Anliegen
partnerschaftlich zur Seite! Kontaktieren Sie uns unter 062 02-76011-50 oder schreiben Sie uns eine Mail an info@kanzlei-drgosch.de.
Bildquellennachweis: vikabest88@gmail.com / panthermedia.net