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Kerngebiete des Familienrechts

Das Familienrecht ist im 4. Buch des BGB geregelt und umfasst hauptsächlich folgende drei Regelungsfelder: Ehe, Verwandtschaft (v.a. Kindesunterhalt, Sorgerecht, Umgang) und bestimmte Fürsorgeverhältnisse (Vormundschaft, Betreuung, Pflege). Das Eherecht wird ergänzt durch das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft, das außerhalb des BGB in einem besonderen Gesetz geregelt ist. Ehe und Familie stehen nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.

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Häufige Fragen

1. Ehe und Ehescheidung

Im ehelichen Güterrecht, also dem Recht der vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander, gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit, d.h. die güterrechtlichen Verhältnisse können durch Ehevertrag geregelt werden (§ 1408 Abs. 1 BGB). Der Ehevertrag ist dabei formgebunden und kann nur bei gleichzeitiger Anwesenheit der Ehegatten vor einem Notar geschlossen werden.

Mögliche Inhalt eines solchen Ehevertrages sind:

  • Vereinbarung eines der gesetzlichen Wahlgüterstände (§§ 1414, 1415 BGB)
  • Änderung des Güterstandes nach Eingehung der Ehe (§ 1408 Abs. 1 BGB)
  • Ausschluss oder Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes (§1408 Abs. 1 BGB)
  • Ausschluss des Zugewinnausgleichs
  • nähere Gestaltung der Gütergemeinschaft
  • Überlassung der Vermögensverwaltung an einen der Ehegatten

 

Ein Eingriff in die Rechtsstellung Dritter ist dabei jedoch unzulässig. Zu beachten ist ebenfalls, dass ein solcher Ehevertrag einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle nach den Grundsätzen des BGH standhalten muss, da es sich sonst nicht um wirksame Vereinbarungen handelt.

Die Ehegatten sind weiterhin nicht gehindert, außerhalb des Güterrechts Rechtsgeschäfte allgemeiner Art miteinander abzuschließen, wie sie zwischen beliebigen Personen vorkommen (so z.B. Darlehen, Schenkungen, Gesellschaftsverträge u.a).

Unter Berücksichtigung des umfangreichen Regelungsgehalt und der Höhe der Scheidungsraten in der heutigen Zeit empfiehlt sich in jedem Fall der Abschluss eines Ehevertrages, da dieser auch bereits als Scheidungs- und Trennungsfolgenvereinbarung dienen kann.

Unter der Ehescheidung versteht man die gerichtliche Auflösung der Ehe mit Wirkung für die Zukunft aufgrund bestimmter Scheidungsgründe. Die Ehescheidung erfordert einen Antrag zumindest eines Ehegatten. Mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ist die Ehe aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt entfallen die gesetzlichen Ehewirkungen und an ihre Stelle treten unter Umständen Nebenwirkungen der Ehe wie Unterhaltsansprüche, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Zuordnung von Ehewohnung und Haushaltsgegenständen). Für das Scheidungsverfahren ist zwingend die Hinzuziehung eines Anwalts erforderlich, da vor den Familiengerichten Anwaltszwang gilt.

Als Scheidungsgrund kommt zunächst das Scheitern der Ehe nach § 1565 Abs. 1 BGB in Betracht, was die Aufhebung der Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten voraussetzt. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang eine sog. Zerrüttungsprüfung vorzunehmen, in welche die gesamten Umstände des Falles einfließen und die eine Prognose über die Versöhnungschancen beinhaltet.

Eine Zerrüttungsprüfung ist nicht erforderlich, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der andere Teil dieser zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB). In diesem Fall wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet.

Eine solche unwiderlegbare Vermutung besteht ebenfalls, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben (§ 1566 Abs. 2 BGB).

Hindernisse einer erfolgreichen Ehescheidung nach § 1566 Abs. 1 BGB sind zunächst das Erfordernis des mindestens einjährigen Getrenntlebens sowie die sog. Härteklausel des § 1568 BGB).

Leben die Ehegatten noch nicht seit einem Jahr getrennt, sondern wollen den Scheidungsantrag bereits vor Ablauf des sog. Trennungsjahres stellen, ist dies nach § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich möglich. In diesem Fall hat das Gericht das Scheitern der Ehe allerdings objektiv festzustellen.

Voraussetzung für ein Getrenntleben der Ehegatten ist zunächst, dass zwischen diesen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und wenn zumindest ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Erforderlich ist demnach ein subjektives Element, so dass unfreiwillige räumliche Trennungen die Voraussetzungen eines wirksamen Getrenntlebens nicht erfüllen. Bei der Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung kommt es entscheidend darauf an, dass kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird, sondern ein bloßes räumliches Nebeneinander ohne persönliche Beziehungen besteht.

Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, welches der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, hemmt oder unterbricht den Lauf des Trennungsjahres nicht. Die Zeit des kurzfristigen Zusammenlebens wird vielmehr als Getrenntlebenszeit angerechnet.

Während des Getrenntlebens kann ein Ehegatte von dem anderen gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten einen angemessenen Unterhalt verlangen. Eine eigene Erwerbsobliegenheit des bedürftigen Ehegatten besteht während der Trennungszeit nur in eingeschränktem Umfang. Insbesondere soll durch diese Regelung der bisher haushaltsführende Teil geschützt werden.

Ausgangspunkt für die Berechnung des Unterhaltsanspruches ist der Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Für die Bemessung sind wiederum die ehelichen Lebensverhältnisse und die diese prägenden Einkünfte maßgeblich.

Nach erfolgter Scheidung bestimmt § 1569 S. 1 BGB, dass es grundsätzlich jedem Ehegatten selbst obliegt, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Nach § 1569 S. 2 BGB hiervon jedoch eine Ausnahme, wenn ein Ehegatte nach der Scheidung nicht dazu in der Lage ist, selbst für seinen angemessenen Unterhalt zu sorgen. Der Unterhaltsanspruch muss sodann aus einem der Unterhaltstatbestände der §§ 1570-1576 BGB stammen. Die den Unterhalt verlangende Partei trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen des Anspruchs.

Ausgangspunkt für die Bemessung des Anspruchs sind wiederum die ehelichen Lebensverhältnisse und die diese prägenden Einkünfte. Hierbei muss jedoch auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im Auge behalten werden, wobei Billigkeitsgesichtspunkte eine maßgebliche Rolle spielen.

Die Aufteilung des ehelichen Vermögens nach der Scheidung richtet sich danach, welchen Güterstand die Ehegatten vereinbart haben. Für den Fall der Zugewinngemeinschaft  als gesetzlichem Güterstand gilt das, was die Ehegatten während des Bestands der Ehe erwirtschaften als gemeinschaftlich verdient, so dass es nach Auflösung der Ehe zu einer Verteilung  im Rahmen des Zugewinnausgleichs kommt.

Im Rahmen der Gütertrennung bleiben die Vermögensmassen der Ehegatten auch während des Bestands der Ehe getrennt, so dass auch jeder für seine eigenen Schulden haftet. Bei Eheauflösung findet entsprechend auch kein Ausgleich zwischen den Ehegatten statt. Wohl aber kommt es grundsätzlich zu einem Versorgungsausgleich, wenn dieser nicht wirksam ausgeschlossen wurde.

Im Falle der Gütergemeinschaft verschmelzen die beiden Vermögen der Ehegatten zu einer Einheit (sog. Gesamtgut). Beider Partner haben hinsichtlich des Gesamtguts die gleichen Rechte und Pflichten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Schuldenhaftung ist unterschiedlich geregelt, je nachdem, ob ein Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet oder beide Ehegatten dies gemeinsam tun.

1. Ehe und Ehescheidung

Endet der gesetzliche Güterstand durch Tod eines Ehegatten und wird der überlebende Ehegatte Erbe oder Vermächtnisnehmer, so erhöht sich das Erbrecht desselben ohne Rücksicht darauf, welche Zugewinne tatsächlich erzielt wurden (§ 1371 BGB).

In allen anderen Fällen, also auch bei Auflösung der Ehe, erfolgt der Ausgleichs mittels eines schuldrechtlichen Anspruchs gegen den anderen Ehegatten. Zum Ausgleich verpflichtet ist dabei derjenige Ehegatte, der während des Bestehens der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat. Der Anspruch besteht dabei in Höhe der Hälfte des Gewinnüberschusses. Der Gewinn wird dabei durch eine Gegenüberstellung des Anfangs- und des Endvermögens der jeweiligen Ehegatten ermittelt. Zu berücksichtigen sind alle geldwerten Positionen.

Hinsichtlich der gemeinsam genutzten Haushaltsgegenstände gilt Folgendes Verteilungsverfahren:

  • Jeder Ehegatte kann die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, solche Gegenstände dem anderen zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines gesonderten Haushalts benötigt und dies der Billigkeit entspricht. Für die Benutzung kann eine angemessene Vergütung festgelegt werden.
  • Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.

 

Wichtig ist: Wer Alleineigentum an einem bestimmten Gegenstand behauptet, muss es im Streitfall darlegen und beweisen können.

In bestimmten Fällen kann ein Ehegatte gegenüber dem anderen die Überlassung der Ehewohnung verlangen, wenn die Ehegatten bereits getrennt leben und die Zuweisung zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Es muss sich dabei allerdings um die bisher gemein genutzte Wohnung handeln. In Betracht kommt auch lediglich eine Zuweisung eines Teils der Wohnung, so dass es zu einem Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung nach § 1567 Abs. 1 S. 2 BGB kommt.

Sofern ein Ehegatte während des Getrenntlebens aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen ist und nicht innerhalb von sechs Monaten nach seinem Auszug seine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet, wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen möchte.

Der Ehegatte, der dem anderen einen Teil seiner Wohnung überlassen muss, kann unter Umständen eine angemessene Vergütung hierfür verlangen.

Während des Getrenntlebens kann ein Ehegatte von dem anderen gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten einen angemessenen Unterhalt verlangen. Eine eigene Erwerbsobliegenheit des bedürftigen Ehegatten besteht während der Trennungszeit nur in eingeschränktem Umfang. Insbesondere soll durch diese Regelung der bisher haushaltsführende Teil geschützt werden.

Ausgangspunkt für die Berechnung des Unterhaltsanspruches ist der Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Für die Bemessung sind wiederum die ehelichen Lebensverhältnisse und die diese prägenden Einkünfte maßgeblich.

Der Versorgungsausgleich gibt den Ehegatten Ansprüche und Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität. Es gilt das Prinzip der gleichen Teilhabe an den während der Ehe geschaffenen Versorgungsanrechten. Geregelt ist der Versorgungsausgleich im VersAusglG. Es gilt, dass nach Möglichkeit jeder Ehegatte an den von dem anderen Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Versorgungswerten hälftig beteiligt werden soll. Soweit möglich, sollen alle Versorgungsanrechte real geteilt werden.

Wichtig zu wissen ist, dass der Versorgungsausgleich durch Ehevertrag vollständig ausgeschlossen werden kann.

2. Gemeinsame Kinder

Für gemeinsame eheliche Kinder steht grundsätzlich beiden Ehegatten das Sorgerecht zu gleichen Teilen zu. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Sofern dieses während des Bestehens der Ehe geboren wurde, gilt das gemeinsame Sorgerecht der Ehegatten.

Bei nichtehelichen Kindern gilt, dass zunächst grundsätzlich die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind inne hat. Möchten die Partner für das gemeinsame Kind das gemeinsame Sorgerecht vereinbaren, so muss hierfür eine Sorgeerklärung abgegeben werden. Dies ist auch bereits vor Geburt des Kindes möglich Die letzte Möglichkeit ist eine Zuweisung des alleinigen Sorgerechts durch das Gericht in besonderen Fällen.

Das Kind hat grundsätzlich ein förmliches Umgangsrecht mit beiden Elternteilen. Hiermit korrespondiert das Recht und die Pflicht der Eltern mit dem Kind Umgang zu pflegen. Nach der Auflösung der Ehe gilt für die getrennten Ehegatten das Wohlverhaltensgebot, d.h. es darf nichts unternommen werden, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Bei Verstößen ist ein Einschreiten des Gerichts und eine Einschränkung des Umgangs möglich. Das Gericht kann weiterhin auch über den Umfang des Umgangsrechts generell entscheiden, wobei der Wille des Kindes und das Kindeswohl entscheidende Rollen spielen.  Soweit es zum Wohle des Kindes erforderlich ist, kann das Gericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen.

Grundsätzlich gilt zunächst, dass nur Verwandte in gerader Linie, wie beispielsweise Eltern ihren Kindern, zu Unterhalt verpflichtet sein können. Für das Vorliegen eines solchen Anspruchs bedarf es zweier Grundvoraussetzungen: der Bedürftigkeit der unterhaltsberechtigten Person und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Bedürftig ist ein Kind vor Vollendung des 18. Lebensjahres dabei grundsätzlich immer, da vor diesem Zeitpunkt prinzipiell nicht die Möglichkeit besteht, sich angemessen selbst zu unterhalten und es der Pflicht der Eltern entspricht, ihre Kinder angemessen zu unterhalten. Der Unterhaltsanspruch kann in bestimmten Fällen aber auch über das 18. Lebensjahr hinausgehen. Der Unterhaltspflichtige ist weiterhin grundsätzlich nur zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, wenn sein eigener angemessener Lebensunterhalt nicht gefährdet wird, er also leistungsfähig ist (sog. angemessener Selbstbehalt). Dabei sind auch sonstige Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Bezogen auf den Kindesunterhalt gilt der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen allerdings nur eingeschränkt. Der Unterhaltspflichtige ist hier grundsätzlich verpflichtet, alle verfügbaren Mittel für die Deckung des Kindesunterhalts zu nutzen. Eine Grenze setzt jedoch das Existenzminimum, welches dem Unterhaltspflichtigen in jedem Fall verbleiben muss (sog. notwendiger Selbstbehalt).

Der zu gewährende Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf inklusive einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung und sonstiger Erziehungsmaßnahmen.

Hier muss zunächst unterschieden werden zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern.

Eheliche Kinder werden ohne Weiteres dem Ehemann zugeordnet, sofern die Ehe bei Geburt des Kindes noch bestanden hat, während die Zuordnung bei nichtehelichen Kindern besonderer Akte erfordert. § 1592 BGB erklärt denjenigen zum Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Die Zurechnungen der Vaterschaft nach § 1592 BGB können durch die Anfechtung der Vaterschaft wieder beseitigt werden.

3. Kosten

Zunächst gilt nach § 114 FamFG vor den Familiengerichten der Anwaltszwang, zumindest soweit es sich um Ehesachen und Folgesachen und selbstständige Familienstreitsachen handelt, was demnach nahezu alle relevanten Bereiche abdeckt. Die Inanspruchnahme eines Anwalts ist in den meisten Fällen demnach gesetzlich vorgeschrieben, empfiehlt sich generell aber auch in allen übrigen Fällen.

Wer die entstehenden Anwalts – und Gerichtskosten zahlen muss, richtet sich entscheidend danach, um was für eine Angelegenheit es sich gehandelt hat. Bei Ehesachen und deren Folgesachen werden die entstandenen Kosten regelmäßig gegeneinander aufgehoben, d.h. zwischen den Verfahrensbeteiligten hälftig geteilt, so dass jeder seine Anwaltskosten selbst zu tragen hat, ebenso wie die hälftigen Gerichtskosten.

In Verfahren um Kindes- und Getrenntlebensunterhalt trägt hingegen regelmäßig die unterliegende Partei die gesamten Kosten des Verfahrens.

Ja, es gibt Prozesskostenhilfe auch im Familienrecht, hier wird sie jedoch Verfahrenskostenhilfe genannt. Einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben diejenigen Mandanten, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise selbst zu begleichen. Erforderlich für die Erteilung von Verfahrenskostenhilfe ist ein entsprechender Antrag bei Gericht, dem eine Aufstellung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse beizufügen ist. Weiterhin muss die Sache zumindest Aussicht auf Erfolg haben, um zu einer Bewilligung des Antrags zu gelangen.

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bewirkt, dass die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten vollständig von der Staatskasse übernommen werden. Dem Rechtsanwalt ist es dann nicht mehr gestattet, von seinem Mandanten weitergehende Zahlungen zu verlangen. Jedoch nicht von der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gedeckt sind die Kosten des gegnerischen Anwalts. Wird beispielsweise eine Unterhalts- oder Trennungsgeldforderung geltend gemacht und unterliegt der Mandant, so hat er die Kosten des gegnerischen Anwalts trotz Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zu zahlen.

Die Anwaltskosten in familienrechtlichen Angelegenheiten richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wenn zwischen dem Anwalt und dem Mandanten keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Abweichende Vereinbarungen wie etwa Honorarvereinbarungen sind m Familienrecht dabei recht häufig wegen des Umfangs und der Schwierigkeit, die solche Angelegenheiten regelmäßig mich sich bringen. Die Gerichtskosten richten sich hingegen immer nach dem Gesetz und sind im FamGKG geregelt. Vereinbarungen hierüber sind unzulässig.

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Bei Fragen stehen wir ihnen gerne zur Verfügung

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Patricia Grenzebach

Schwerpunkte: Familienrecht, Verkehrs- und Reiserecht, Allgemeines Zivilrecht, Strafrecht

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