Die fristlose (außerordentliche) Kündigung

Eine fristlose Kündigung ist eines der schärfsten Schwerter eines Arbeitgebers, denn das Arbeitsverhältnis wird (die Rechtmäßigkeit der Kündigung vorausgesetzt) unmittelbar beendet. Die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen finden keine Beachtung.

fristlose Kündigung
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Die Form der fristlosen Kündigung

Die fristlose Kündigung hat keine weitergehenden Formvorschriften, wie es nicht auch für die fristgemäße Kündigung vorgesehen ist. Die Kündigung muss der Schriftform (§ 126 BGB) genügen. Jedoch sieht der § 626 Abs. 2 BGB vor, dass der Arbeitgeber auf Verlangen den Kündigungsgrund mitteilen muss. Eine vergleichbare Regelung gibt es bei den fristgemäßen Kündigungen nicht.

Welche Gründe können eine fristlose Kündigung rechtfertigen?

Nicht jedes (nachgewiesene) Fehlverhalten ist geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Neben sehr eindeutigen Sachverhalten (z.B. wenn der Mitarbeiter den Vorgesetzen verprügelt) gibt es auch viele Grenzfälle (z.B. die Emily (Pfand Bon) Entscheidung). 

Im Folgenden sollen beispielhafte Sachverhalte aufgezählt werden:

  • Strafanzeige gegen den Arbeitgeber: Erstattet der Arbeitnehmer eine Strafanzeige gegenüber dem Arbeitgeber, ohne zuvor eine interne Klärung zu versuchen, kann hierin ein Grund für eine fristlose Kündigung liegen. Pauschal ist dies aber nicht anwendbar – es kommt auf den konkreten Sachverhalt an.
  • Arbeitsverweigerung: Die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, kann ein Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Beharrlich ist eine Arbeitsverweigerung dann, wenn der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leisten will und auch weiterhin nicht erbringen will, obwohl er zur Arbeitsleistung verpflichtet ist.
  • Beleidigungen: Grobe Beleidigungen können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Jedoch kommt es entscheidend wiederum auf den Einzelfall an (z.B. gab es eine Provokation, hat die Beleidigung eine Historie gehabt, wie lange hat das Arbeitsverhältnis unbelastet bestanden). Von der Beleidigung ist die Kritik an dem Vorgesetzten abzugrenzen.
  • Drohungen: Sofern der Arbeitnehmer gegen Mitarbeiter oder Vorgesetzte eine Drohung ausspricht, kann dies einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.
  • Sexuelle Belästigung: Die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz führt vielfach (unabhängig von dessen Intensität) zum Vorliegen eines geeigneten Kündigungsgrundes. Ausreichen kann hierbei bereits eine Aussage gegenüber einer Mitarbeiterin sein, sie habe einen schönen Busen. Dies zeigt, dass die Grenze zur fristlosen Kündigung sehr schnell überschritten ist.
  • Spesenbetrug: Ein Spesenbetrug des Arbeitnehmers ist grundsätzlich auch bei verhältnismäßig geringen Beträgen ein geeigneter Kündigungsgrund. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer Spesen nicht hatte abrechnen wollen, eine Abrechnung jedoch auf Aufforderung durch seinen Arbeitgeber aus dem Gedächtnis erstellt und den Arbeitgeber nicht auf Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung hinweist.
  • Verdacht einer strafbaren Handlung: Der dringende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen schweren arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein, wenn auf objektiven Tatsachen beruhende starke Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören. Jedoch muss der Arbeitnehmer vorab zwingend zu den Vorwürfen angehört werden, denn wird dies unterlassen, ist die Kündigung per se unwirksam.

Welche besonderen Fristen sind bei einer fristlosen Kündigung zu beachten?

Möchte der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aufgrund eines bestimmten Sachverhalts aussprechen, so darf er dies nicht „auf die lange Bank“ schieben. Denn gemäß § 626 Abs. 2 BGB muss der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb von zwei Wochen aussprechen, nachdem er von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Verstreicht diese Frist, ist nur noch eine fristgemäße Kündigung möglich.

Resümee

Letztendlich ist die fristlose Kündigung mit vielen Risiken behaftet. Zunächst einmal müssen die objektiven Voraussetzungen (z.B. Anhörung des Arbeitnehmers) für die Kündigung geschaffen sowie die formalen Voraussetzungen eingehalten werden. Dies hat enormes Fehlerpotential, was mitunter dazu führt, dass die Vergleichsquote der Arbeitgeber relativ hoch ist.

Haben Sie eine fristlose Kündigung erhalten oder planen Sie den Ausspruch einer solchen, sollten Sie unmittelbar Kontakt zu einem Anwalt für Arbeitsrecht aufnehmen. In der Kanzlei Dr. Gosch werden die Möglichkeiten/Handlungsschritte umfassend besprochen. 

Wir stehen Ihnen für Ihr Anliegen partnerschaftlich zur Seite!

Bildquellennachweis: © wsf pan / PantherMedia

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