Schwangerschaft und Umgang mit dem Arbeitgeber

Schwangerschaft ist gerade im Hinblick auf den Umgang mit dem Arbeitgeber mit großen Unsicherheiten behaftet.

Schwangerschaft und Umgang mit Arbeitgeber
Sie haben Fragen dazu, wie Sie mit einer Schwangerschaft und dem Arbeitgeber umgehen sollen? Wir helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns eine E-Mail an info@kanzlei-drgosch.de oder rufen Sie uns an unter +49 (0) 6202 76011-50.

Wann teile ich die Schwangerschaft meinem Arbeitgeber mit? Wie und wann soll ich die geplante Elternzeit beantragen? Ab wann bin ich im Mutterschutz und bekomme ich während eines etwaigen Beschäftigungsverbots weiterhin meinen Lohn?

Wann muss ich die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen?

Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist (§ 15 MuSchG).

Aber Vorsicht! Dies bedeutet nicht, dass nach einem positiven Schwangerschaftstest unmittelbar der Arbeitgeber kontaktiert werden muss – denn es entspringt dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG), dass die Frau (grundsätzlich) selbst wählen kann, wann dem Arbeitgeber die Nachricht mitgeteilt wird.

Ausnahmen sind Sonderregelungen in Arbeits- oder Tarifverträgen sowie das allgemeine Rücksichtnahme-Gebot im Arbeitsrecht.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die meisten schwangeren Frauen ihre Mitteilung erst nach Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats vornehmen – was grundsätzlich völlig in Ordnung ist (sofern nicht die Art der Tätigkeit dagegen spricht und ein unmittelbares Beschäftigungsverbot vorgesehen ist).

Kündigungsschutz während der Schwangerschaft

Während der Schwangerschaft (und bis zu vier Monate nach der Entbindung) sieht das Arbeitsrecht einen besonderen Kündigungsschutz vor (§ 17 MuSchG).

Gilt der Kündigungsschutz auch während der Probezeit? Ja, der besondere Kündigungsschutz gilt auch während der Probezeit, sodass eine Probezeitkündigung ausgeschlossen ist.

Jedoch ist noch nicht höchstrichterlich entschieden worden, ob die Probezeit nach Beendigung des besonderen Kündigungsschutzes nach dem MuSchG wieder auflebt und dann eine Probezeitkündigung möglich ist.

Bis wann muss ich Elternzeit beantragt haben?

Die Elternzeit ist vom Mutterschutz zu unterscheiden. Sie beginnt erst nach dem Zeitraum des Mutterschutzes (grundsätzlich acht Wochen nach der Entbindung).

Die Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit (unter Berücksichtigung des Elterngeldes) vom Berufsleben für Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen.

Die Elternzeit muss nicht „beantragt“ sondern beim Arbeitgeber lediglich 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich angemeldet werden. Es besteht kein Zustimmungserfordernis durch den Arbeitgeber. Die Anmeldung muss schriftlich und mit Original-Unterschrift erfolgen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Anmeldung zu bestätigen! Bei der Anmeldung sollte darauf geachtet werden, dass der Beginn und das Ende der Elternzeit jeweils mit Datum angegeben sind (um Missverständnissen vorzubeugen).

Ab wann bin ich im Mutterschutz

Schwangere sind regelmäßig sechs Wochen vor der geplanten Geburt und acht Wochen nach der Entbindung im Mutterschutz. Gab es eine Mehrlings- oder Frühgeburt, verlängert sich der Mutterschutz sogar auf einen Zeitraum von zwölf Wochen.

Die Arbeitnehmerin hat einen Anspruch auf Mutterschutzlohn (näheres hierzu im Abschnitt „Das Beschäftigungsverbot“)

Das Beschäftigungsverbot

Unter einem Beschäftigungsverbot versteht man die gesetzliche Untersagung, einen Arbeitnehmer einzusetzen. Das Beschäftigungsverbot folgt entweder aus der Natur des Arbeitsverhältnisses (z.B. gefährdet die Tätigkeit an sich bereits die Gesundheit der werdenden Mutter oder des Kindes) oder aber aus einer ärztlichen Anordnung (aufgrund der individuellen Gesundheitslage der Schwangeren).

Die betroffene Arbeitnehmerin muss aufgrund des Beschäftigungsverbots keinerlei finanzielle Einbußen fürchten. Zwar ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Lohn weiterzuzahlen. Jedoch besteht für die Arbeitnehmerin die Möglichkeit, bei der Krankenkasse Mutterschaftsgeld zu beantragen.

Dieses ist in der Höhe zwar begrenzt und umfasst (meist) nicht die Höhe des Gehalts, jedoch besteht für den Arbeitgeber eine zusätzliche Zuschusspflicht, um die finanzielle Lücke zu schließen.

Haben Sie noch Fragen bezüglich der Schwangerschaft und dem Umgang mit dem Arbeitgeber? Die Kanzlei Dr. Gosch berät Sie gerne! Schreiben Sie einfach eine E-Mail an info@kanzlei-drgosch.de oder rufen Sie uns an unter 06202 76011-50.

Bildquellennachweis: Peter Jobst © PantherMedia

Möchten Sie mit uns in Kontakt treten?
Klicken Sie einfach auf den Button "Anfrage stellen" und vereinbaren Sie einen Termin für ein Erstgespräch
Autor
Teilen
Mehr Themen