Abmahnung wegen Krankheit? So können Sie durch korrekte Krankmeldung eine Kündigung verhindern!

Darf der Arbeitgeber Sie wegen Krankheit abmahnen?

Gerade wenn man krank ist, sollte man sich entspannen und schonen. Dabei hilft es Ihnen natürlich nicht, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Abmahnung wegen Krankheit bekommen und um Ihren Arbeitsplatz fürchten müssen.

Ist das überhaupt rechtens? Das und mehr Wissenswertes zum Umgang mit einer krankheitsbedingten Abmahnung erfahren Sie hier!

Bildquelle: „Bildagentur PantherMedia  / kmiragaya“

1. Wieso ist Krankheit kein Abmahnungsgrund?

Zu den wichtigsten Anforderungen eines Arbeitgebers an die Arbeitnehmer zählen die Verlässlichkeit und Produktivität. Sollten sich hierbei Schwächen auftun, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer deswegen ermahnen.
Die Krankheit allein ist jedoch kein ausreichender Grund für eine rechtmäßige Abmahnung und erst recht kein ausreichender Grund für eine Kündigung.
Dies ergibt sich daraus, dass die Abmahnung nicht vertragsgemäßes Verhalten rügen soll. Sie stellt also einen Warnschuss dar, der künftiges Fehlverhalten verhindern soll. Krankheit stellt jedoch gerade kein Fehlverhalten des Arbeitnehmers dar.

2. Wie vermeiden Sie eine Abmahnung wegen Krankheit durch eine korrekte Krankmeldung?

Durch jedes Fehlen am Arbeitsplatz hat der Arbeitgeber einen organisatorischen Mehraufwand und damit zwangsläufig Mehrkosten, weil z.B. ein Kollege einspringen muss.

Daher sollten Sie sich immer rechtzeitig, am besten vor Arbeitsbeginn, krank melden.

Gemäß § 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EZGZ) sind Sie verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) Ihre Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer mitzuteilen (Anzeigepflicht).

Mit der Anzeige Ihrer Arbeitsunfähigkeit sollten Sie auch nicht bis nach der ärztlichen Untersuchung warten. Sie sind verpflichtet, sich krank zu melden, wenn Sie die ersten Krankheitssymptome spüren. Dabei ist es in Ordnung, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht voraussagen können, wie lange Sie arbeitsunfähig sind.

Diese Angabe zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit können Sie auch nach Ihrem Arztbesuch ergänzen.

3. Was ist bei der Krankmeldung zu beachten?

Ihr Chef wird während Ihrer Krankheit für Ersatz sorgen oder den Betriebsablauf anpassen müssen. Dies kann er nur wenn Sie ihm rechtzeitig Ihre Krankheit mitteilen.

Wenn Sie in einer verantwortlichen Position sind und Ihre Anwesenheit im Betrieb unerlässlich ist, müssen Sie Ihren Arbeitgeber auch informieren, was in Ihrer Abwesenheit getan werden muss.

Es gibt keine Anforderungen an die Form einer Krankmeldung, sie ist formlos möglich. So können Sie anrufen oder eine SMS, Whatsapp, E-Mail oder ein Fax schicken. Letzteres hat den Vorteil, dass es als Nachweis dient. Darüber hinaus kann auch ein Dritter, etwa der Ehemann, dem Arbeitgeber die Krankheit anzeigen.

Aber Vorsicht: Diese Kommunikationsmittel müssen auch in Ihrem Unternehmen üblich sein.

Auch sollten Sie nicht vergessen, sich bei Ihrem Arbeitgeber wieder zu melden, wenn Sie wieder arbeitsfähig sind. Ihr Chef ist nicht verpflichtet, Sie zur Rückkehr aufzufordern. Jedoch sind Kündigungen bei Rückmeldeverstößen äußerst selten. Dafür müsste sich die Rückkehr schon langfristig verzögern.

4. Was ist bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu beachten?

Ihrer Nachweispflicht kommen Sie nur nach, wenn ein Arzt Ihre Arbeitsunfähigkeit (AU) bescheinigt. Wenn Ihr Hausarzt nicht erreichbar ist, müssen Sie sich durch einen anderen approbierten Arzt krankschreiben lassen.

Zwar muss es kein Kassenarzt sein, jedoch ist eine Bescheinigung durch Heilpraktiker oder einen Dipl. Psychologen nicht ausreichend. Wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Kalendertage dauert müssen Sie spätestens am auf die Krankmeldung folgenden Tag Ihrem Arbeitgeber eine Krankschreibung vorlegen.

Dabei müssen Sie unbedingt darauf achten, dass Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dort in der Firma eingeht, wo Sie offiziell zuständig sind.

Dies kann abhängig von der Betriebsgröße eine ermächtigte Einzelperson oder die Personalabteilung sein. Unzuständige Personen, wie etwa die Praktikantin, die zufällig im gleichen Haus wohnt, sind nicht verpflichtet, die AU weiterzugeben.

Falls Sie länger ausfallen als zuvor genannt, sollten Sie dies unverzüglich anzeigen. Beispielsweise, wenn die angezeigte Dauer durch Ausstellen einer Folgebescheinigung überschritten wird.

5. Wann ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen?

Der Arbeitsvertrag kann sich nicht über geltendes Arbeitsrecht hinwegsetzen. So sind etwa arbeitsvertragliche Klauseln, die bestimmen, dass Sie sich nur zu bestimmten Uhrzeiten krank melden dürfen unwirksam.

Dennoch darf arbeitsvertraglich vereinbart werden, dass Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch am selben Tag Ihrer Krankmeldung einreichen müssen. Dies ergibt sich aus § 5 Absatz 1 Satz 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz), wonach der Arbeitgeber die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch vor dem vierten Kalendertag Ihrer Arbeitsunfähigkeit verlangen darf.

Hervorzuheben ist hier, dass es sich nicht um Arbeitstage, sondern um Kalendertage handelt! Wenn Sie freitags krank werden und auch montags nicht arbeiten können, muss Ihr Chef am Montag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten.

Auch bei Krankheit im Ausland gelten sämtliche Mitteilungspflichten. Darüber hinaus müssen Sie Ihrem Chef auch die Adresse Ihres Aufenthaltsortes melden, damit er im Bedarfsfall dorthin Mitteilungen schicken kann.

Insoweit brauchen Sie also keine Angst vor Abmahnungen wegen Krankheit zu haben. Wenn Sie Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fristgerecht einreichen, kann Ihnen gar nichts passieren!

6. Wann darf bei Krankheit abgemahnt werden?

Eine Abmahnung wegen Krankheit ist berechtigt, wenn Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu spät einreichen oder ohne Krankmeldung fehlen. Falls diese Anzeige- und Nachweispflichtverletzungen sich trotz Abmahnung wiederholen, kann Ihnen sogar eine Kündigung drohen.

Auch nach nur einmaligem Unterlassen kann dies eine Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber guten Grund dazu hat, mit weiteren Anzeige- und Nachweispflichtverletzungen zu rechnen.

Falls Sie befürchten, dass Sie auf der „Abschussliste“ Ihres Arbeitgebers stehen und er behaupten wird, er habe Ihre AU nicht erhalten, sollten Sie diese besser per Einschreiben schicken.

7. Wie ist es, wenn die Krankheit nur vorgetäuscht ist?

Wenn Sie krank sind, müssen Sie sich auch entsprechend verhalten. Sie müssen sich also so benehmen, dass Ihrer Genesung und Rückkehr an den Arbeitsplatz nichts entgegensteht. Dabei ist Bettruhe nicht zwingend. Vielmehr sind körperliche Aktivitäten wie Bewegung durchaus erlaubt, denn bei manchen Erkrankungen fördern sie gerade den Heilungsprozess.

Problematisch ist es dagegen, wenn Mitarbeiter während der Krankschreibung anderen bezahlten Tätigkeiten nachgehen und gleichzeitig Entgeltfortzahlung erhalten.

Eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nur vorzutäuschen stellt einen Betrug gegenüber dem Arbeitgeber dar und rechtfertigt regelmäßig die fristlose Kündigung.

Ebenso riskieren Mitarbeiten, die dauerhaft arbeitsunfähig gemeldet sind, jedoch eine ärztliche Überprüfung verweigern, Ihre Kündigung. Bei schwerwiegenden Verstößen muss der Kündigung auch keine Abmahnung vorausgehen

8. Was muss eine Abmahnung wegen Krankheit enthalten?

Zwar sind auch mündliche Abmahnungen möglich, jedoch geben sich die meisten Arbeitgeber nicht damit zufrieden. Eine Abmahnung muss präzise arbeitsrechtliche Vorgaben umsetzen, wobei die Gründe, der konkrete Vorfall, der Ort, der Zeitraum, das Datum und die Uhrzeit benannt werden müssen.

Darüber hinaus muss eine schriftliche Abmahnung als solche gekennzeichnet sein. Das Wort „Abmahnung muss also im Schreiben auftauchen.

Hierbei ist Präzision äußerst wichtig, denn eine spätere Kündigung darf sich nur auf die abgemahnten Pflichtverletzungen und nicht auf andere Verstöße beziehen.

9. Was tun, wenn der Arbeitgeber die Krankmeldung nicht akzeptiert?

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen vorwirft, Ihre Arbeitsunfähigkeit sei vorgetäuscht, um länger Urlaub zu machen müssen Sie sich erstmal keine Sorgen machen. Sie müssen keine Urlaubstage opfern, denn erst muss Ihr Chef dies nachweisen.

Ihr Arbeitgeber hat kein Recht, die Gründe Ihrer Krankheit zu beurteilen. Was Sie haben, geht Ihren Arbeitgeber nichts an.

Ausnahme: Ausgenommen hiervon ist, wenn die Krankheit und Ursachen erfordern, dass andere durch sofortiges Handeln geschützt werden, etwa bei ansteckenden Erkrankungen wie Covid-19.

Daher können Sie unbesorgt sein: Ihre AU beweist, dass Sie die Wahrheit sagen. Nur, falls bewiesen ist, dass Ihre AU mangelhaft ist, z.B. weil Sie überhaupt nicht untersucht wurden, sind Zweifel gerechtfertigt.

Dagegen rechtfertigen Unstimmigkeiten im Patientennahmen kein Misstrauen. Sie sind nicht dafür verantwortlich, dass Ihr Arzt Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung richtig ausfüllt.

Selbst eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die mehr als drei Tage rückwirkend datiert ist, bedeutet nicht zwingend, dass die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht ist.

Erlaubt sind Detektive und Mitarbeiter des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen), die vom Arbeitgeber beauftragt werden, um zu überprüfen ob Sie wirklich krank sind. In Ihre Wohnung müssen Sie diese jedoch nicht lassen.

10. Vorsicht mit der Krankmeldung, wenn Ihr Urlaub abgelehnt wurde!

Als Fachanwalt begegnen einem häufig Fälle, in denen sich Arbeitnehmer krank melden, wenn Ihnen der beantragte Urlaub verwehrt wird. Das sollten Sie auf keinen Fall tun, denn dieser Versuch, den Arbeitgeber doch zu einem Einlenken zu bewegen stellt eine strafbare Nötigung dar!

11. Sie wurden wegen Krankheit abgemahnt?

Dann ist es verständlich, dass Ihre Emotionen verrücktspielen. Bewahren Sie jedoch Ruhe, statt übereilt zu handeln und suchen Sie sich anwaltliche Beratung! Als Fachanwalt für Arbeitsrecht können Sie sich sicher sein, dass ich die Anschuldigungen in Ihrer Abmahnung sorgfältig prüfe. Gemeinsam besprechen wir dann das weitere Vorgehen. Wenn die Abmahnung nicht stichhaltig ist, kann ich diese gegenüber Ihrem Arbeitgeber schriftlich zurückweisen. Falls die Abmahnung berechtigt erscheint, aber eine fristlose Kündigung noch nicht im Raum steht, sollten Sie sich in aller Form entschuldigen, aber unbedingt schriftlich! Auch der Betriebs- oder Personalrat kann häufig vermittelnd beitragen.

12. Ihnen droht die Kündigung? Dann sollten Sie sich jetzt anwaltlich beraten lassen!

So können Sie eine Entlassung verhindern und die Erfolgsaussichten einer Klage vor dem Arbeitsgericht prüfen lassen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht wäge ich ab, ob das Interesse des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis zu beenden, oder Ihr Interesse als Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis beizubehalten, überwiegt.

Auch, wenn Ihr Interesse, nach alldem weiterhin für Ihren Arbeitgeber zu arbeiten getrübt ist, kann eine für sie vorteilhaft ausgehandelte Abfindung die Kündigung angenehmer machen.

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