Ihr Anwalt für Verkehrsrecht

Mit kompetenter Unterstützung und mehrjähriger Erfahrung zum Ausgleich der Ihnen entstandenen Schäden. Die Kanzlei Dr. Gosch unterstützt Sie zielgerichtet und mit Blick auf das Wesentliche bei der Unfallschadenabwicklung

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Wir vertreten Sie mit Herzblut

Beratung

Professionelle und partnerschaftliche Beratung

Unentgeltlich

Rechtsberatung für gemeinnützige Zwecke

Kompetent

Fallbearbeitung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kompetente Unfallabwicklung - damit Sie bekommen, was Ihnen zusteht.

Das Verkehrsrecht umfasst grob das Unfallfolgenrecht sowie das Ordnungswidrigkeitenrecht. Hauptaufgabe eines Anwalts für Verkehrsrecht ist es, die Mandanten bei der Abwicklung der Unfallfolgen zu unterstützen. Dies gilt sowohl für die Abwicklung von Sachschäden als auch von Personenschäden und sogar von Schmerzensgeld, wenn die Mandanten bei einem unverschuldeten oder teilverschuldeten Verkehrsunfall verletzt wurden. In letztgenanntem Fall ermittelt Ihr Anwalt nach umfangreicher Prüfung des Falls die Haftungsquote für Sie, nach welcher die entstandenen Schäden zwischen den Unfallbeteiligten aufgeteilt werden.

Weiterhin kann Ihr Anwalt für Verkehrsrecht Ihnen beratend und unterstützend zur Seite stehen, wenn Sie – etwa wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes – einen Bußgeldbescheid erhalten haben. Bußgeldbescheide können von Ihrem Anwalt für Verkehrsrecht umfassend geprüft werden und in geeigneten Fällen kann mithilfe des Einspruchs gegen diesen vorgegangen und eine Strafe sogar abgewendet werden. Aufgrund der kurzen Fristenregelung von zwei Wochen empfiehlt es sich auch hier immer schnellstmöglich einen Anwalt mit der Prüfung des Bußgeldbescheids zu beauftragen.

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Häufige Fragen zur Unfall­abwicklung

Grundsätzlich unterscheidet man zwei verschiedene Arten von Schäden, die nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ausgeglichen werden müssen. Zunächst einmal gibt es die sog. Sachschäden. Hiermit sind alle Schäden gemeint, die mit den beteiligten Fahrzeugen selbst in Zusammenhang stehen. Weiterhin gibt es die sog. Personenschäden, die alle körperlichen Schäden der Fahrzeuginsassen umfassen, die durch den Verkehrsunfall hervorgerufen werden. Im Zusammenhang mit den Personenschäden steht sodann noch ein etwaiger Anspruch der verletzten Fahrzeuginsassen auf Schmerzensgeld, der jedoch gesondert nach den strengen Vorgaben der Rechtsprechung geprüft werden muss.

Regelmäßig werden nach einem Verkehrsunfall folgende Sachschäden umfasst:

  • Reparatur des Unfallfahrzeugs fiktiv oder konkret
  • bei Totalschaden: Reparatur des Unfallfahrzeugs bis zur Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes oder Abrechnung auf Grundlage des sog. Wiederbeschaffungsaufwandes, der sich aus Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert des verunfallten Fahrzeugs ergibt
  • Sachverständigenkosten
  • Merkantile Wertminderung
  • Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten
  • An- und Abmeldekosten (bei Totalschaden)
  • Abschleppkosten
  • Desinfektionskosten

 

Bezüglich aller der genannten Punkte prüfen wir gerne für Sie, ob und in welcher Höhe die jeweiligen Schadenspositionen in Ihrem Fall erstattungsfähig sind und übernehmen die Korrespondenz und gesamte Schadensabwicklung mit der gegnerischen Versicherung für Sie.

Bei einem Personenschaden, der durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall entsteht, sind grundsätzlich die Heilbehandlungskosten von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung bzw. dem Schädiger zu erstatten. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine gesetzliche oder private Krankenversicherung besteht. In diesem Fall geht der Anspruch auf Erstattung der Heilbehandlungskosten auf Ihre Krankenversicherung über, soweit diese die Kosten für Sie übernommen hat. Soweit Sie Heilbehandlungskosten allerdings selbst tragen, z.B. für Physiotherapie oder alternative Behandlungsmethoden, die nicht von der Krankenversicherung übernommen werden, kommt ein eigener Erstattungsanspruch durchaus wieder in Betracht, den wir gerne für Sie prüfen. Ebenso verhält es sich mit Beträgen, die Sie selbst übernehmen müssen, da Sie eine Selbstbeteiligung mit Ihrer Krankenversicherung vereinbart habe. In Höhe der Selbstbeteiligung besteht wiederum ein eigener Anspruch gegen den Unfallgegner und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung.

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kommt immer dann in Betracht, wenn Sie aufgrund eines unverschuldeten Verkehrsunfalls einen Personenschaden erlitten haben. Typische Verletzungen, für die regelmäßig ein Schmerzensgeld zugesprochen wird sind beispielsweise eine HWS-Distorsion (sog. Schleudertrauma), LWS-Distorsion, Prellungen oder Knochenbrüche, die durch den Verkehrsunfall verursacht wurden.

Die Höhe des Schmerzensgeldes ist stark einzelfallabhängig. Festgelegte Bemessungskriterien existieren nicht, so dass es maßgeblich auf Intensität und Dauer der Schmerzen, Art und Umfang der Behandlung und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ankommt. Da es für die Bemessung des Schmerzensgeldes mithin entscheidend auch auf die aktuelle Rechtsprechung ankommt, ist die Hinzuziehung eines Anwalts für die Berechnung eines etwaigen Schmerzensgeldanspruches unerlässlich.

Nein, die Unfallregulierung sollte immer durch Sie selbst und idealerweise in Ansprache mit Ihrem Anwalt für Verkehrsrecht erfolgen, da sowohl die gegnerische Versicherung als auch die Reparaturwerkstatt eigene Interessen verfolgen, die sich nachteilig auf Ihren Schadensersatzanspruch auswirken. Dies gilt insbesondere auch für die Wahl eines Sachverständigen, falls eine fiktive Abrechnung des Unfallschadens gewünscht ist.

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung immer empfiehlt, vor allem wenn es sich um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren handelt. Auch im Verkehrsunfallrecht ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung aber empfehlenswert, da so auch geringe Restrisiken ausgeschaltet werden können.

Grundsätzlich gilt im Verkehrsunfallrecht allerdings, dass sich der Geschädigte eines Verkehrsunfalls immer eines Rechtsbeistandes bedienen darf, da die Einschaltung eines solchen wegen der Komplexität der Schadenspositionen und der vielfältigen Rechtsprechung hierzu immer notwendig ist (s. Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.10.2019, Az. VI ZR 45/19). Da das Verkehrsunfallrecht ein Teil des allgemeinen Zivilrechts ist, trägt diejenige Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits, welche den Prozess verliert. Für Sie heißt dies demnach, dass im Falle eines unverschuldeten Verkehrsunfalls keine Kosten für Sie anfallen. Handelt es sich um einen teilverschuldeten Verkehrsunfall, so werden die Kosten gequotelt.

Die häufigsten Fragen im Arbeitsrecht

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Patricia Grenzebach

Schwerpunkte: Familienrecht, Verkehrs- und Reiserecht, Allgemeines Zivilrecht, Strafrecht

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