Mit kompetenter Unterstützung und mehrjähriger Erfahrung zum Ausgleich der Ihnen entstandenen Schäden. Die Kanzlei Dr. Gosch unterstützt Sie zielgerichtet und mit Blick auf das Wesentliche bei der Unfallschadenabwicklung
Wir vertreten Sie mit Herzblut
Professionelle und partnerschaftliche Beratung
Rechtsberatung für gemeinnützige Zwecke
Fallbearbeitung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht
Das Verkehrsrecht umfasst grob das Unfallfolgenrecht sowie das Ordnungswidrigkeitenrecht. Hauptaufgabe eines Anwalts für Verkehrsrecht ist es, die Mandanten bei der Abwicklung der Unfallfolgen zu unterstützen. Dies gilt sowohl für die Abwicklung von Sachschäden als auch von Personenschäden und sogar von Schmerzensgeld, wenn die Mandanten bei einem unverschuldeten oder teilverschuldeten Verkehrsunfall verletzt wurden. In letztgenanntem Fall ermittelt Ihr Anwalt nach umfangreicher Prüfung des Falls die Haftungsquote für Sie, nach welcher die entstandenen Schäden zwischen den Unfallbeteiligten aufgeteilt werden.
Weiterhin kann Ihr Anwalt für Verkehrsrecht Ihnen beratend und unterstützend zur Seite stehen, wenn Sie – etwa wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes – einen Bußgeldbescheid erhalten haben. Bußgeldbescheide können von Ihrem Anwalt für Verkehrsrecht umfassend geprüft werden und in geeigneten Fällen kann mithilfe des Einspruchs gegen diesen vorgegangen und eine Strafe sogar abgewendet werden. Aufgrund der kurzen Fristenregelung von zwei Wochen empfiehlt es sich auch hier immer schnellstmöglich einen Anwalt mit der Prüfung des Bußgeldbescheids zu beauftragen.
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Sofern Sie Ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall tatsächlich reparieren lassen, haben Sie Anspruch auf Erstattung der anfallenden Reparaturkosten zzgl. MwSt. gegen den Schädiger bzw. dessen Versicherung.
Im Falle eines Totalschadens haben Sie sogar die Möglichkeit Ihr Fahrzeug bis zur Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes noch reparieren zu lassen. Der Schädiger bzw. dessen Versicherung muss auch in diesem Fall die Reparaturkosten tragen.
Auch wenn Sie Ihr Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht reparieren lassen, können Sie den Fahrzeugschaden auf Grundlage eines Kostenvoranschlags oder eines Sachverständigengutachtens fiktiv abrechen. Die angefallene USt wird hierbei allerdings nicht erstattet.
Ebenfalls vom Schädiger bzw. dessen Versicherung zu erstatten ist der sog. merkantile Minderwert des verunfallten Fahrzeugs, der dadurch entsteht, dass Unfallfahrzeuge im Rechtsverkehr regelmäßig lediglich zu einem geringeren Preis weiterverkauft werden können. Ob und in welcher Höhe in Ihrem Fall ein solcher eingetreten ist, prüfen wir gerne für Sie.
Für die Zeit, in der Sie Ihr Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht nutzen können und für welche Ihnen kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfall, dessen konkrete Höhe wir gerne für Sie berechnen. Ein Anspruch auf Nutzungsausfall kommt dabei sowohl bei konkreter als auch bei fiktiver Abrechnung des Schadens in Betracht.
Sollten Sie sich für die Ausfallzeit Ihres beschädigten Fahrzeugs einen Mietwagen angemietet haben, so sind auch diese Kosten in der Regel vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung zu tragen. Die Details prüfen wir gerne für Sie.
Sollte bei Ihrem Fahrzeug ein Totalschaden eingetreten sein und Sie müssen sich ein neues Fahrzeug beschaffen, werden die für die An- und Abmeldung der Fahrzeuge anfallenden Kosten pauschal ebenfalls von der gegnerischen Versicherung übernommen. Gerne klären wir Sie über die weiteren Modalitäten auf.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall steht Ihnen ebenfalls eine Kostenpauschale als Aufwandsentschädigung zu. Über Genaueres informieren wir Sie wiederum gerne.
Bei Personenschäden kommt die Geltendmachung weitergehende Schadensersatzansprüche, v.a. im Hinblick auf angefallene Heilbehandlungskosten in Betracht, sofern diese noch nicht von einer Krankenversicherung übernommen wurden. Gerne klären wir Sie auf und machen Ihre Ansprüche geltend.
Haben Sie infolge des Verkehrsunfalls schwerere Verletzungen erlitten, kommt immer auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Schädiger für Sie selbst sowie etwaige Fahrzeuginsassen in Betracht. Die Höhe eines solchen Anspruchs richtet sich maßgeblich nach dem Einzelfall. Gerne beraten wir Sie hierzu eingehend und setzen Ihre Ansprüche für Sie durch.
Grundsätzlich unterscheidet man zwei verschiedene Arten von Schäden, die nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ausgeglichen werden müssen. Zunächst einmal gibt es die sog. Sachschäden. Hiermit sind alle Schäden gemeint, die mit den beteiligten Fahrzeugen selbst in Zusammenhang stehen. Weiterhin gibt es die sog. Personenschäden, die alle körperlichen Schäden der Fahrzeuginsassen umfassen, die durch den Verkehrsunfall hervorgerufen werden. Im Zusammenhang mit den Personenschäden steht sodann noch ein etwaiger Anspruch der verletzten Fahrzeuginsassen auf Schmerzensgeld, der jedoch gesondert nach den strengen Vorgaben der Rechtsprechung geprüft werden muss.
Regelmäßig werden nach einem Verkehrsunfall folgende Sachschäden umfasst:
Bezüglich aller der genannten Punkte prüfen wir gerne für Sie, ob und in welcher Höhe die jeweiligen Schadenspositionen in Ihrem Fall erstattungsfähig sind und übernehmen die Korrespondenz und gesamte Schadensabwicklung mit der gegnerischen Versicherung für Sie.
Bei einem Personenschaden, der durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall entsteht, sind grundsätzlich die Heilbehandlungskosten von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung bzw. dem Schädiger zu erstatten. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine gesetzliche oder private Krankenversicherung besteht. In diesem Fall geht der Anspruch auf Erstattung der Heilbehandlungskosten auf Ihre Krankenversicherung über, soweit diese die Kosten für Sie übernommen hat. Soweit Sie Heilbehandlungskosten allerdings selbst tragen, z.B. für Physiotherapie oder alternative Behandlungsmethoden, die nicht von der Krankenversicherung übernommen werden, kommt ein eigener Erstattungsanspruch durchaus wieder in Betracht, den wir gerne für Sie prüfen. Ebenso verhält es sich mit Beträgen, die Sie selbst übernehmen müssen, da Sie eine Selbstbeteiligung mit Ihrer Krankenversicherung vereinbart habe. In Höhe der Selbstbeteiligung besteht wiederum ein eigener Anspruch gegen den Unfallgegner und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kommt immer dann in Betracht, wenn Sie aufgrund eines unverschuldeten Verkehrsunfalls einen Personenschaden erlitten haben. Typische Verletzungen, für die regelmäßig ein Schmerzensgeld zugesprochen wird sind beispielsweise eine HWS-Distorsion (sog. Schleudertrauma), LWS-Distorsion, Prellungen oder Knochenbrüche, die durch den Verkehrsunfall verursacht wurden.
Die Höhe des Schmerzensgeldes ist stark einzelfallabhängig. Festgelegte Bemessungskriterien existieren nicht, so dass es maßgeblich auf Intensität und Dauer der Schmerzen, Art und Umfang der Behandlung und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ankommt. Da es für die Bemessung des Schmerzensgeldes mithin entscheidend auch auf die aktuelle Rechtsprechung ankommt, ist die Hinzuziehung eines Anwalts für die Berechnung eines etwaigen Schmerzensgeldanspruches unerlässlich.
Nein, die Unfallregulierung sollte immer durch Sie selbst und idealerweise in Ansprache mit Ihrem Anwalt für Verkehrsrecht erfolgen, da sowohl die gegnerische Versicherung als auch die Reparaturwerkstatt eigene Interessen verfolgen, die sich nachteilig auf Ihren Schadensersatzanspruch auswirken. Dies gilt insbesondere auch für die Wahl eines Sachverständigen, falls eine fiktive Abrechnung des Unfallschadens gewünscht ist.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung immer empfiehlt, vor allem wenn es sich um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren handelt. Auch im Verkehrsunfallrecht ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung aber empfehlenswert, da so auch geringe Restrisiken ausgeschaltet werden können.
Grundsätzlich gilt im Verkehrsunfallrecht allerdings, dass sich der Geschädigte eines Verkehrsunfalls immer eines Rechtsbeistandes bedienen darf, da die Einschaltung eines solchen wegen der Komplexität der Schadenspositionen und der vielfältigen Rechtsprechung hierzu immer notwendig ist (s. Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.10.2019, Az. VI ZR 45/19). Da das Verkehrsunfallrecht ein Teil des allgemeinen Zivilrechts ist, trägt diejenige Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits, welche den Prozess verliert. Für Sie heißt dies demnach, dass im Falle eines unverschuldeten Verkehrsunfalls keine Kosten für Sie anfallen. Handelt es sich um einen teilverschuldeten Verkehrsunfall, so werden die Kosten gequotelt.
Bei Fragen stehen wir ihnen gerne zur Verfügung
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Schwerpunkte: Familienrecht, Verkehrs- und Reiserecht, Allgemeines Zivilrecht, Strafrecht
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