Das Internet verleiht dem Arbeitnehmer oftmals den Eindruck, der Arbeitgeber müsse immer eine Abfindung zahlen, wenn eine Kündigung ausgesprochen wird. Auch sogenannte „Abfindungsrechner“ vermitteln oft diesen Eindruck. Jedoch gibt es keinen generellen Anspruch auf eine Abfindung! Die Begründung eines tatsächlichen Anspruchs auf Abfindung kommt zu 99,9% in der Praxis nicht vor und hat ganz spezielle Voraussetzungen.
Die Frage, ob eine Abfindung gezahlt wird und wie hoch sie wahrscheinlich ist/sein könnte, ist von der Stärke der Rechtsposition des Arbeitnehmers abhängig. Droht dem Arbeitgeber, dass er den Rechtsstreit (meist die Kündigungsschutzklage) verliert, dann wird er oftmals bereit sein, eine Abfindung zu zahlen – der Arbeitgeber kauft sich aus seinem Risiko, den Prozess zu verlieren (Prozessrisiko).
Auch die Frage, wie hoch die Abfindung voraussichtlich sein wird, ist sowohl von der Stärke der Rechtsposition des Arbeitnehmers als auch vom „Trennungswillen“ des Arbeitsgebers abhängig. Je stärker der „Trennungswille“ ist, je mehr wird der Arbeitgeber wahrscheinlich bereits sein, zu bezahlen.
Letztendlich ist der Aspekt „Abfindung“ im Rahmen der Verhandlung einer gerichtlichen/außergerichtlichen Einigung essentiell und kann erfolgreich nur mit einem erfahrenen verhandlungsstarken Rechtsanwalt durchgeführt werden. Die Kanzlei Dr. Gosch unterstützt Sie hierin und steht Ihnen als erfahrener Partner zur Seite.