Fallen beim Ausspruch einer Kündigung

Bei einer Kündigung gibt es mannigfaltige Möglichkeiten, in entsprechende Fallen „zu tappen“. Die Rechtslage hat vielfach „mit dem gesunden Menschenverstand“ nicht viel zu tun. Die falsche Vorstellung, dass ein bestimmter Sachverhalt doch (nach dem Grundsatz der Vernunft oder Logik) nur zu einer Kündigung führen kann, hat in der Vergangenheit schon so manch Unternehmer viel Geld gekostet.

Der vorliegende Beitrag soll keinesfalls Vollständigkeit für sich in Anspruch nehmen; die dargestellten Punkte sind lediglich herausgesuchte Einzelfälle.

Hierzu einleitend ein Beispiel:

Der Arbeitsplatz eines Mitarbeiters ist unstreitig weggefallen, sodass es für die von dem Arbeitnehmer zu verrichtende Tätigkeit keine Verwendung mehr gab. Das Unternehmen hatte dem Arbeitnehmer eine andere Stelle angeboten; diese Stelle wurde durch den Arbeitnehmer insgesamt per E-Mail dreimal (ohne nähere Begründung) abgelehnt.

Da der Arbeitgeber es jedoch versäumt hatte, dem Arbeitnehmer im Rahmen einer formalen „Änderungskündigung“ diesen Arbeitsplatz anzubieten, war die Kündigung bereits aus diesem (formalen) Grund unwirksam (Grundsatz „Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung“). Das Argument, der Arbeitnehmer hätte den Arbeitsplatz doch bereits dreimal abgelehnt, half im Ergebnis nicht weiter, denn die Arbeitsgerichte halten sich überwiegend an dieses formale Erfordernis. Im Ergebnis hieß das, der Arbeitgeber musste erneut eine Änderungskündigung aussprechen, die erwartungsgemäß durch den Arbeitnehmer abgelehnt worden ist. Jedoch lief das Arbeitsverhältnis zusätzliche 8 Monate, was einen bei dem Arbeitgeber einen Schaden von circa 50.000 Euro verursacht hat. 

Warum die Einbeziehung eines Anwalts wichtig ist

Wie bereits angedeutet, ist der Ausspruch einer rechtmäßigen Kündigung schwierig, für juristische Laien sogar fast unmöglich. Es finden sich mannigfaltige (auch formale) Anforderungen, die erfüllt sein müssen.

  • Bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen wird meist eine vorherige Abmahnung erforderlich sein – auch die Erstellung einer (formal richtigen) Abmahnung ist schwierig
  • Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden – unterbleibt das, ist die Kündigung unwirksam
  • Sind die formalen Voraussetzungen der Kündigung erfüllt – hat auch der richtige unterschrieben und wurde ggf. die Vollmacht zur Kündigung im Original beigefügt? Andernfalls kann die Kündigung bereits aus diesem Grund rechtswirksam zurückgewiesen werden (§ 174 BGB)
  • Die speziell dem Kündigungsgrund immanenten Voraussetzungen müssen vorliegen
  • Bei einer Verdachtskündigung muss der Arbeitnehmer zuvor (formal richtig) angehört werden – wurde dies unterlassen, ist die Kündigung bereits unwirksam.

Die Beurteilung aller dieser Punkte ist für den juristischen Laien fast unmöglich. Die Entscheidung über „Sieg“ oder „Niederlage“ im Gerichtsprozess hängt oftmals nur von Kleinigkeiten ab. Das Risiko für den Arbeitgeber ist immens.

In der Kanzlei Dr. Gosch werden die jeweiligen prozessualen und taktischen Möglichkeiten umfassend besprochen, sodass der Mandant eine ausreichende Grundlage für weitere Entscheidungen erhält.

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