Warum ist die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes so entscheidend?​

In Deutschland herrscht ein starker Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, welcher seine Grundlage überwiegend im Kündigungsschutzgesetz hat.

Hat der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen, so ist die Chance sehr hoch (natürlich abhängig vom Einzelfall), dass die Kündigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage nicht hält und vom Gericht für unwirksam erklärt wird.

Anwendbarkeit Kündigungsschutzgesetz
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Diese Tatsache alleine führt meist dazu, dass der Arbeitgeber bereit ist, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen. Zur Klarstellung: Einen generellen Abfindungsanspruch gibt es aber nicht, auch wenn dieses Missverständnis oft im Internet (z.B. durch Abfindungsrechner) suggeriert wird.

Dies zeigt, dass das Kündigungsschutzgesetz im Rahmen der Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung eine enorme Bedeutung hat! Entscheidend ist somit, ob das Kündigungsschutzgesetz im Falle einer Kündigung anzuwenden ist.

Anwendbarkeitsvoraussetzungen

1. Erfüllung der Wartezeit

Zunächst muss das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate ununterbrochen bestanden haben. Dies folgt aus § 1 KSchG:

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.“

Ob der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat oder etwa längere Zeit krank war, ist unerheblich. Zur Fristberechnung (also die Beurteilung der Frage, ob die 6 Monats Frist eingehalten worden ist) ist der Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Zugang der Kündigungserklärung (der in diesem Fall vom Arbeitgeber zu beweisen ist) entscheidend.

2. Kein „Kleinbetrieb“ im Sinne des § 23 KSchG

Des Weiteren darf kein sog. Kleinbetrieb vorliegen. Denn § 23 Abs. 1 KSchG sieht die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nur für solche Betriebe vor, die in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen. Zur Bestimmung der „Beschäftigten“ ist zu berücksichtigen, dass nur folgende Arbeitnehmer als Beschäftige im Sinne des Kündigungsschutzes anzusehen sind:

  • normale Arbeitnehmer
  • Angestellte Geschäftsführer (die nicht gleichzeitig Gesellschafter sind / Strittig!)
  • Betriebsleiter
  • Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aus irgendwelchen Gründen ruht

Auszubildende und vergleichbare Personen, die ausschließlich zu ihrer Berufsbildung beschäftigt sind, zählen nicht dazu.

Vorsicht: Sofern aber Personen nicht in Vollzeit beschäftigt sind, wird keine „volle Person (1 Arbeitnehmer) berechnet, sondern ggf. weniger (z.B. 0,5).

Liegt einer der Voraussetzungen nicht vor, so ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar.

Da die Beurteilung der Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet oder nicht, im Einzelfall schwierig sein kann und eine erhebliche Auswirkung hat, sollte umgehend Rechtsrat eingeholt werden. Dies kann über Sieg oder Niederlage im arbeitsgerichtlichen Prozess entscheiden!

Wir stehen Ihnen für Ihr Anliegen partnerschaftlich zur Seite!

Bildquellennachweis: Pressmaster – shutterstock.com

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