Kündigung trotz fehlerhafter Information an den Betriebsrat wirksam

Die Klägerin war in der Berufsgruppe Produktion als Produktionsmitarbeiterin beschäftigt. Nachdem über das Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, beschloss der Insolvenzverwalter die Stilllegung des Betriebs. Bezüglich der erforderlichen Kündigungen der Arbeitnehmer unterrichtete der Insolvenzverwalter den Betriebsrat darüber, dass er eine Massenentlassung aller Arbeitnehmer vorsehe. Die einzelnen Berufsgruppen teilte er dem Betriebsrat jedoch nicht mit. Der Betriebsrat bestätigte jedoch im Rahmen des abgeschlossenen Interessenausgleichs, vollständig unterrichtet worden zu sein. Im Rahmen der Massenentlassung ging die Klägerin gegen die ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung vor mit der Begründung, sie sei wegen fehlerhafter Durchführung des Konsultationsverfahrens unwirksam, da die Angaben zu den einzelnen Berufsgruppen zwingend haben erteilt werden müssen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auch die Revision hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSchG muss sich die Unterrichtung des Betriebsrats im Rahmen des Konsultationsverfahrens auch auf die betroffenen Berufsgruppen beziehen. Unterbleibt eine solche Information gegenüber dem Betriebsrat, so ist er nicht vollständig unterrichtet worden. Nach Urteil des BAG ist dies aber zumindest dann unschädlich (bzw. wird geheilt), wenn der Betriebsrat im Interessenausgleich noch abschließend Stellung nehmen konnte. Lässt der Betriebsrat in seiner abschließenden Stellungnahme erkennen, dass er seinen Beratungsanspruch als erfüllt ansieht, kann sich die gekündigte Arbeitnehmerin auch nicht mehr auf den Fehler berufen.

Möchten Sie mit uns in Kontakt treten?
Klicken Sie einfach auf den Button "Anfrage stellen" und vereinbaren Sie einen Termin für ein Erstgespräch
Autor
Teilen
Mehr Themen