Kindeswohlgefährdung als Voraussetzung für den Entzug des Sorgerechts

(BVerfG, Urteil vom 19. November 2014):

In dieser bahnbrechenden Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass weder das Jugendamt noch das Familiengericht berechtigt sind, Kinder aus einer Familie herauszunehmen, wenn eine konkrete Kindeswohlgefährdung nicht besteht bzw. bestanden hat.

Nach dem Grundgesetz ist es nur erlaubt, einer Familie ein Kind wegzunehmen, wenn die Eltern komplett versagen oder wenn das Kind zu verwahrlosen droht. Die Eltern müssen das Kind dabei so sehr vernachlässigen, dass das Kind bei ihnen körperlich, geistig und seelisch nachhaltig gefährdet wäre, wenn es in der Familie verbleiben würde. Dies setzt nach dem BVerfG aber voraus, dass bereits ein Schaden beim Kind eingetreten ist oder zumindest mit Sicherheit eintreten würde. Diese Voraussetzungen haben die Gerichte in jedem Einzelfall strengstens zu prüfen. 

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