Betriebsbedingte Kündigungen – Auftragsrückgang wegen der Pandemielage

Aufgrund der Corona-Pandemie leiden viele Unternehmen unter einer schwankenden oder rückläufigen Auftragslage. Dennoch sollten hierauf gestützte betriebsbedingte Kündigungen wohl überlegt sein. Eine wirksame betriebsbedingte Kündigung setzt voraus, dass dem gekündigten Arbeitnehmer dauerhaft keine Beschäftigung mehr angeboten werden kann, nicht also bloß vorübergehend.
Schock bei betriebsbedingter Kündigung
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In Hinsicht auf die Pandemie kann es schwierig sein für den Arbeitgeber, darzulegen, wieso die schwankende Auftragslage dauerhaft bestehen sollte. So hat beispielsweise das Arbeitsgericht Berlin einer Kündigungsschutzklage stattgegeben, in der eine betriebsbedingte Kündigung ohne weitere Ausführungen mit Umsatzrückgängen aufgrund der Corona-Pandemie begründet wurde (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 05.11.2020, Az 38 Ca 4569/20).

Insbesondere ist Vorsicht geboten, wenn im Betrieb bereits Kurzarbeit angeordnet wurde: Dieser Umstand spricht laut BAG gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf (BAG 23.02.2012, 2 AZR 548/10). Sollte also schon Kurzarbeit angezeigt worden sein, schließt das zwar eine spätere betriebsbedingte Kündigung nicht vollends aus, jedoch muss der Arbeitgeber in diesem Fall darlegen, dass sich die Lage verglichen mit dem Zeitpunkt der Anzeige der Kurzarbeit nunmehr so verschlechtert hat, dass der Arbeitsplatz nun dauerhaft und nicht, wie anfänglich prognostiziert, nur vorübergehend wegfällt.

Das Team der Kanzlei Dr. Gosch unterstützt Sie in allen arbeitsrechtlichen Fragen.

Bildquellennachweis: PantherMedia / Marc Dietrich

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